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SATZUNG

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 08.03.2014 in Moers

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Budo Club Moers“ mit dem Namenszusatz e.V.

(2) Sitz des Vereins ist in Moers.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Asiatische Gymnastik und Bewegungsformen,
  • Selbstverteidigung und
  • der Förderung der geistlichen und körperlichen Erziehung und Entwicklung Jugendlicher. Hierzu sollten die Mitglieder um eine ständige Verbesserung ihrer Leistung bemüht sein.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der gesetzliche Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.

(3) Der Verein umfasst:

  • Aktive Mitglieder
  • SV-Mitglieder (solche, die in der Regel nur an Selbstverteidigungsangeboten des Vereins teilnehmen und einen verminderten Mitgliedsbeitrag zahlen)
  • Passive Mitglieder (solche, die in der Regel nicht am Training teilnehmen und einen verminderten Mitgliedsbeitrag zahlen)
  • Ehrenmitglieder

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Aktive Mitglieder, SV-Mitglieder und Ehrenmitglieder haben

  • Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
  • Informations- und Auskunftsrechte,
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen.

Das aktive Wahlrecht steht allen aktiven Mitgliedern ab dem 16. vollendeten Lebensjahr nach mind. 3 Monaten Vereinsmitgliedschaft zu.
Das passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
Aktive Mitglieder unter 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins.

(2) Passive Mitglieder haben

  • Sitzrecht in der Mitgliederversammlung,
  • Informations- und Auskunftsrechte,
  • das passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen.

(3) Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

(4) Rechts- und Ordnungsmaßnahmen
Im Falle von vereinsschädigendem Verhalten – hierzu kann auch die Schädigung des Vereinsansehens zählen – kann der Vorstand gegen ein Mitglied Rechts- und Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese können sein:

  • Ausschluss vom Training
  • Entzug des Stimmrechts
  • Vereinsausschluss

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • mit dem Tod,
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird zum nächsten Quartalsende wirksam.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte an dem Verein und das Vereinsvermögen. Das Mitglied bleibt dem Verein jedoch für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in seinen Händen befindliches Vereinseigentum ist umgehend zurück zu geben.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 6 Monaten in Verzug ist,
  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt,
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert,
  • durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.

(3) Über einen Ausschluss entscheidet der gesamte Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen.
Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Zu ihrer Höhe für das folgende Geschäftsjahr genießt der Vorstand – unter Berücksichtigung der Geschäftsfähigkeit – ein Vorschlagsrecht zur anschließenden Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

(2) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Jugendversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),
  • Auflösung des Vereins,
  • Erlass von Ordnungen,
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:

  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
  • wenn 20% der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email.
Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen
/ Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(5) Auf Wunsch der Mitgliederversammlung kann offen oder geheim gewählt werden – letzteres bereits auf Wunsch eines Einzelnen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das aktive Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Eltern nicht stimmberechtigter Kinder haben in der Mitgliederversammlung Sitz- und Rederecht.

(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen),
  • die Art der Abstimmung,
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister
  • dem/der Jugendwart

Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister.
Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
  • die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage sein. Die Email-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email–Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

(9) Der Vorstand kann mit Beschluss mit zweidrittel Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn

  • eine Verletzung von Amtspflichten oder
  • der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung,
sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Vereinskasse muss halbjährlich durch die Kassenprüfer geprüft werden.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 12 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.
Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung,
  • Bearbeitung,
  • Verarbeitung und
  • Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
  • Sperrung seiner Daten und
  • Löschung seiner Daten.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 14 Auflösung

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 10 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Moers, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.03.2014 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirksamkeit nach Übernahme in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen am 08.03.2014 in Moers

Effektive Techniken für Jedermann

 

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  • Ehre
  • Loyalität
  • Mitgefühl

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